Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)

Sicherheits- und Gesundheits-koordinator (SiGeKo)

Baustellen bergen ein großes Sicherheits- und Gesundheitsrisiko für die Mitarbeiter. Viele Unfälle sind das Ergebnis menschlichen Versagens. Das Unfallrisiko ist besonders hoch wenn auf einer Baustelle mehrere Firmen tätig sind, weshalb nach §3 BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) bestellt werden muss.

Unsere Leistung für mehr Sicherheit auf Ihren Baustellen im Überblick:

TRGS 524 & TRGS 519 Anlage 3 -
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

Wir unterstützen Sie bei der Abschätzung der zu erwartenden Exposition und Gefährdung bei Bauvorhaben in kontaminierten Bereichen. Wir stehen Ihnen kompetent zur Seite und koordinieren im Bereich Arbeitsschutz. Mit der Erstellung des SiGe-Plans übernehmen wir die Koordination des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes nach Baustellenverordnung sowie die Koordination von Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524 & TRGS 519 Anlage 3. Wir unterstützen bei Gefährdungs- und Belastungsanalysen und bieten einen optimalen Arbeitsschutz für Ihre Mitarbeiter.

Für Arbeiten in kontaminierten Bereichen stellen wir Ihnen einen fach- und sachkundigen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator mit dem erforderlichen Zusatz nach TRGS 524 & TRGS 519 Anlage 3 zur Verfügung.

Wir bieten Ihnen daher die Gestellung des Koordinators nach TRGS 524 und TRGS 519 Anlage 3 mit den nachstehend beschriebenen Aufgaben an:

  • Planung und Koordination von Arbeiten in kontaminierten Bereichen z. B. künstlichen Mineralfaserstoffen (KMF), teerhaltigen Arbeitsmaterialien (PAK), Holzschutzmitteln (HSM)
  • Dekontaminierungsplanung bzgl. kontaminierten Böden, Gewässern und baulichen Anlagen
  • Sicherheitskonzepte bei Verdacht von Gefahrstoffen und Brandschutzsanierungen
  • Begehung des kontaminierten Bereichs inklusive tagesaktuellem Begehungsprotokoll
  • Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes (A+S Plan) nach BGR 128 und TRGS 524 & TRGS 519 Anlage 3
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Einweisung des Baustellenpersonals in die jeweiligen Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • Überwachung des Einhaltens der Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Veranlassung erforderlicher Gefahrstoffermittlungen und –messungen sowie Bewertung der Ergebnisse
  • Abstimmung der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewertung ihrer Auswirkungen

Asbestsanierung? Nur mit Sachkundigen Personen!

Instandhaltung, Sanierung und Entsorgung dürfen nur von Firmen und Personen ausgeführt werden, welche eine Sachkundeprüfung nach TRGS 519 abgelegt haben. Die Prüfung zum Sachkundigen wird staatlich überwacht und in der Regel von den Bezirksregierungen oder Gewerbeaufsichtsämtern abgenommen. Alle Arbeiten oder der Umgang mit Asbest sind bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtsamt) 2 Wochen vor Ausführung mit Planungsunterlagen schriftlich anzuzeigen. Wie diese Arbeiten geplant und ausgeführt sein müssen, beschreibt die TRGS 519, ebenso die DGUV Information 201-012 (alt: BGI 664 Asbestsanierung – Verfahren mit geringer Exposition). Werden Arbeiten mit Asbest nicht angezeigt, falsch geplant oder mangelhaft durchgeführt, führt dies unweigerlich zu strafrechtlichen Ermittlungen und zu hohen Geldstrafen. Wir planen, steuern und überwachen als staatl. anerkannte Sachkundige für Asbestsanierung und sorgen für einen reibungslosen, rechtlich sicheren Ablauf.

Jeder Bauherr hat je nach Art und
Umfang des Bauvorhabens einen SiGe-Koordinator zu bestellen

Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung Ihres Bauvorhabens, beraten wir Sie gerne und klären all Ihre Fragen zur Baustellensicherheit. Bei Bedarf stellen wir Ihnen einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zur Verfügung.

Vereinbaren Sie einen Termin für eine vor Ort Beratung!